Der Elternbeirat nimmt die Belange der Eltern der Schüler einer Schule wahr, z. B.
1. Vertiefung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern und Lehrern in gemeinsamer Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Schüler.
2. Wahrung der Interessen der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler.
3. Beratung von Wünschen, Anregungen und Vorschlägen der Eltern.
4. Bei der Verwendung bestimmter Lernmittel einvernehmliche Entscheidungen herbeiführen.
5. Mitwirkung im Verfahren, das zur Entlassung oder Ausschluss eines Schülers führen kann.
6. Der Elternbeirat wirkt beratend in Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
7. Der Elternbeirat wirkt außerdem beratend mit, soweit es in der Schulordnung vorgeschrieben ist.
Hierzu zählen nicht:
- Entscheidungen des Beamtenrechts, wie Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen in die mobile Reserve, Klassenbesetzungen usw.
- Beschwerden von Eltern, auch gegenüber Lehrkräften, die nur Ihre Kinder betreffen. Dies ist nicht von allgemeiner Bedeutung. Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern sollen in der Schule (ohne Elternbeirat) im Wege einer Aussprache beigelegt werden.
Außerhalb der Mitwirkungsmöglichkeiten liegen auch:
- Gestaltung des Stundenplanes
- Teilnahme an Lehrerkonferenzen
- Teilnahme an Noten- oder Zeugniskonferenzen
Schweigepflicht:
Die Mitglieder des EB haben, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft Verschwiegenheit zu bewahren, über alle Angelegenheiten, die ihnen während ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt werden. Beschlüsse, die in den Sitzungen gefasst werden, sind ebenfalls nichtöffentlich, soweit nicht anders vereinbart.